AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand Oktober 2021)

§ I - Geltung der Bedingungen

1.  Die  Lieferungen,  Leistungen  und  Angebote  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  erfolgen  ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder  Leistung  gelten  diese  Bedingungen  als  angenommen.  Gegenbestätigungen  des  Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Friedhelm Selbach GmbH sie schriftlich bestätigt.

§ II - Angebot, Vertragsschluss und Preise

1. Die Angebote der Friedhelm Selbach GmbH sind stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der  schriftlichen  Bestätigung  des  Auftrages  durch  die  Friedhelm  Selbach  GmbH.  Das  gleiche  gilt  für Ergänzungen,   Abänderungen   oder   Nebenabreden.   Die   Preise   verstehen   sich   ab   Werk   zuzüglich  Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung.

2.   Bei   Bestellungen   unter   einem   Nettoauftragswert   von   100,00   EURO   erheben   wir   20,00   EURO  Minderwertzuschlag.

§ III

1. Zum Umfang der Lieferung gehört ausschließlich nur das im Vertrag spezifizierte Material.

§ IV - Liefer- und Leistungszeit

1. Die Einhaltung von Fristen, die die Friedhelm Selbach GmbH für Ihre Lieferungen genannt hat, setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie  die  Einhaltung  der  vereinbarten  Zahlungen  und  sonstigen  Verpflichtungen  des  Bestellers  voraus. 

Verzögern  sich  diese  Voraussetzungen,  verlängern  sich  die  Fristen  für  die  Friedhelm  Selbach  GmbH angemessen, das gilt nicht, wenn die Friedhelm Selbach GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt (Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und ähnliche Ereignisse) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Der Schadenersatz aufgrund Verzuges der Friedhelm Selbach GmbH ist auf höchstens 5 % des Preises für  den  Teil  der  Lieferungen  begrenzt,  der  wegen  des  Verzuges  nicht  geliefert  werden  konnte.  Die  überdiese  Grenze  hinausgehenden  Schadenersatzansprüche  sind  ausgeschlossen.  Dies  gilt  nicht,  soweit  in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

4.  Der  Kunde  kann  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  vom  Vertrag  nur  zurücktreten,  soweit  die Verzögerung  der  Lieferung  von  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  zu  vertreten  ist.  Eine  Änderung  der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.  Der  Kunde  muss  auf  Verlangen  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  innerhalb  einer  angemessenen  Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. 

6.  Der  Kunde  zahlt  für  jeden  angefangenen  Monat  nach  Anzeige  der  Versandbereitschaft  durch  die Friedhelm Selbach GmbH Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien vorbehalten.

§ V - Montagen

1.  Montagen,  Überwachung  von  Montagen  und  Montagekosten  gehören  nur  zum  Lieferumfang  der Friedhelm  Selbach  GmbH,  sofern  dies  ausdrücklich  vereinbart  ist.  Im  übrigen  gelten  für  die  Tätigkeit  der Montagemitarbeiter der Friedhelm Selbach GmbH diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sinngemäß.

2. Insbesondere haftet die Friedhelm Selbach GmbH für Schäden, die von ihren Mitarbeitern in Ausführung oder  aus  Anlass  ihrer  Montage  bzw.  Montageüberwachungstätigkeiten  verursacht  werden,  nur,  wenn  der Friedhelm  Selbach  GmbH,  ihren  leitenden  Angestellten  oder  ihren  Erfüllungsgehilfen  Vorsatz  oder  grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

3.  Für  Schäden,  die  von  Monteuren  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  als  Erfüllungsgehilfen  verursacht werden, haftet die Friedhelm Selbach GmbH auf keinen Fall. 

§ VI - Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den  Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Friedhelm Selbach GmbH verlassen hat. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, geht die Gefahr mit der  Mitteilung  der  Versandbereitschaft  auf  ihn  über.  Sofern  die  Versandart  nicht  vorgeschrieben  ist, steht sie im freien Ermessen der Friedhelm Selbach GmbH.

§ VII - Gewährleistung

1.  Die  Gewährleistungsfrist  für  alle  Produkte  beträgt  12  Monate  ab  Lieferdatum  gemäß  nachfolgenden Bedingungen.  Dies  gilt  nicht,  soweit  das  Gesetz  gemäß  §§  438  I  Nr.  2  (Bauwerke  und  Sachen  für Bauwerke),  479  I  (Rückgriffsanspruch)  oder  an  anderer  Stelle  längere  Fristen  vorschreibt,  sowie  in  Fällen der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit,  bei  einer  vorsätzlichen  oder  grob fahrlässigen    Pflichtverletzung    der    Friedhelm    Selbach    GmbH    oder    deren    Beauftragter    oder   Erfüllungsgehilfen  sowie  bei  arglistigen  Verschweigen  eines  Mangels.  Die  gesetzlichen  Regelungen  über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

2.  Soweit  die  Sachmängelansprüche  nicht  in  zwölf  Monaten  verjähren,  verjähren  sie  in  vierundzwanzig Monaten.

3.  Der  Kunde  hat  die  Lieferung  unverzüglich  nach  Eingang  zu  prüfen  und  der  Friedhelm  Selbach  GmbH etwaige  Mängel  und  Fehlmengen  -  auch  das  etwaige  Fehlen  zugesicherter  Eigenschaften  -  spätestens innerhalb von acht Werktagen schriftlich mitzuteilen.

4.   Die   Friedhelm   Selbach   GmbH   gewährleistet,   dass   die   Produkte   frei   von   Fabrikations-   und  Materialmängeln  sind.  Sie  übernimmt  die  Gewährleistung  für  die  Einhaltung  der  vereinbarten  technischen Arbeitsbedingungen  in  der  Weise,  dass  die  Friedhelm  Selbach  GmbH  innerhalb  der  Gewährleistungsfrist nach  ihrer  Wahl  fehlerhafte  Teile  kostenlos  ersetzen  oder  durch  Nachbesserung  für  fehlerfreie  Funktion sorgen kann. Schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen.

6. Nach Wahl der Friedhelm Selbach GmbH hat im Falle der Gewährleistung der Kunde die mangelhaften Teile an die Friedhelm Selbach GmbH oder den von ihr entsandten Techniker zur Verfügung zu stellen.

7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Friedhelm Selbach GmbH nicht befolgt, Änderungen an  den  Produkten  vorgenommen,  Teile  ausgewechselt  oder  Verbrauchsmaterialien  verwendet,  die  nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, entfällt die Gewährleistung.

Die  Gewährleistung  entfällt  für  solche  Schäden,  die  dadurch  entstehen,  dass  der  Kunde  nicht  umgehend geeignete  Maßnahmen  trifft,  damit  die  Friedhelm  Selbach  GmbH  den  Mangel  beheben  kann  und  den Schaden damit gering halten kann.

8. Geringe handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel.

Erweist  sich  eine  Mangelrüge  als  unberechtigt,  hat  der  Kunde  die  der  Friedhelm  Selbach  GmbH entstehenden Kosten zu tragen. Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. 

9.  Gewährleistungsansprüche   gegen   die   Friedhelm   Selbach   GmbH   stehen   nur   dem   unmittelbaren  Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

10.  Weitergehende  oder  andere  als  die  in  diesem  Abschnitt  geregelten  Ansprüche  des  Bestellers  gegenden   Lieferer   und   dessen   Erfüllungsgehilfen   wegen   eines   Sachmangels   sind   ausgeschlossen.   Für  Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XI. 

§ VIII - Zahlung

1.  Wenn  nicht  ausdrücklich  anders  vereinbart,  sind die  Rechnungen  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  innerhalb  von  30  Tagen  nach  Rechnungsdatum  netto  Kasse  kostenfrei  zahlbar.  Die  Friedhelm  Selbach  GmbH behält  sich  grundsätzlich  vor,  Lieferungen  gegen  Nachnahme  bzw.  Vorkasse  vorzunehmen.

2.  Die  Friedhelm  Selbach  GmbH  ist  berechtigt,  trotz  anders  lautender  Bestimmungen  des  Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so  ist  die  Friedhelm  Selbach  GmbH  berechtigt,  die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.  Der  Kunde  verzichtet  auf  die  Geltendmachung  eines  Zurückbehaltungsrechtes  aus  früheren  oder anderen  Geschäften  der  laufenden  Rechnung.  Die  Aufrechnung  mit  Gegenforderungen  ist  nur  insoweitzulässig,  als  diese  von  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  anerkannt  und  zur  Zahlung  fällig  oder  rechtskräftig festgestellt sind.

4.  Die  Zahlung  gilt  erst  dann  als  erfolgt,  wenn  die  Friedhelm  Selbach  GmbH  über  den  Betrag  verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.

5. Gerät der Kunde in Verzug, ist die Friedhelm Selbach GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an  Zinsen  in  Höhe  des  von  den  Geschäftsbanken  berechneten  Zinssatzes  für  offene  Kontokorrentkredite, mindestens  jedoch  in  Höhe  von  5  %  über  dem  jeweiligen  Basiszinssatz  der  Europäischen  Zentralbank  zuberechnen.

6.  Wenn  der  Kunde  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nicht  nachkommt,  insbesondere  ein  Scheck  nicht  einlöst  oder  seine  Zahlungen  einstellt,  oder wenn  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  andere  Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die Friedhelm Selbach GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Friedhelm    Selbach    GmbH   ist    in    diesem    Fall    außerdem    berechtigt,    Vorauszahlungen    oder   Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ IX - Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Friedhelm Selbach GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den  Kunden  jetzt  oder  zukünftig  zustehen,  werden  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  die  folgenden Sicherheiten  gewährt,  die  sie  auf  Verlangen  nach  ihrer  Wahl  freigeben  wird,  soweit  ihr  Wert  die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2.  Die  Ware  bleibt  Eigentum  der  Friedhelm  Selbach  GmbH.  Verarbeitung  oder  Umbildung  erfolgt  stets für die Friedhelm Selbach GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Friedhelm  Selbach  GmbH  durch  Verbindung,  Vermischung  oder  ähnliches,  so  wird  bereits  jetzt vereinbart, dass die Friedhelm Selbach GmbH Miteigentümerin an der einheitlichen Sache gemäß dem Rechnungswert  der  von  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  gelieferten  Sache  wird.  Der  Kunde  oder Vertragspartner  verwahrt  das  Eigentum  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  unentgeltlich.  Ware,  an  der  der Friedhelm Selbach GmbH Eigentum zusteht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.

3.  Der  Kunde  ist  berechtigt,  von  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  gelieferte  Produkte  ebenso  wie Vorbehaltsware  im  ordnungsgemäßen  Geschäftsverkehr  zu  verarbeiten  und  zu  veräußern,  solange  er nicht in Verzug ist und solange die Friedhelm Selbach GmbH nicht der ordnungsgemäßen Verarbeitung oder  Veräußerung  widerspricht.  Verpfändungen  oder  Sicherungsübereignungen  von  Produkten,  die unter Eigentumsvorbehalt stehen, oder Vorbehaltsware sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund    bezüglich    der    Vorbehaltsware    entstehenden    Forderungen einschließlich  Sicherheiten  tritt  der  Kunde  bereits jetzt  sicherheitshalber  in  vollem  Umfang  an  die Friedhelm Selbach GmbH ab. Die Friedhelm Selbach GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der Friedhelm  Selbach  GmbH  hin  wird  der  Kunde  die  Abtretung  offen  legen  und  der  Friedhelm  Selbach GmbH die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

4.  Bei  Zugriffen  Dritter  auf  die  Vorbehaltsware  oder  auf  sonstige  unter  Vorbehaltseigentum  stehender Ware wird der Kunde auf das Eigentum der Friedhelm Selbach GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt insoweit der Kunde.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Friedhelm Selbach GmbH  berechtigt,  die  Vorbehaltsware  auf  Kosten  des  Kunden  zurückzufordern  oder  gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme durch die Friedhelm Selbach GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ X - Geschützte Rechte

1. Die Friedhelm Selbach GmbH weist darauf hin, dass sie an allen von ihr entwickelten Konstruktionen ihr  Urheber-,  Geschmacksmuster-  und  Patentrecht  soweit  rechtlich  zulässig  geltend  macht.  Alle  zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und Berechnungen sowie sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der Friedhelm Selbach GmbH und sind dieser nach erfolgter Ausführung des Auftrags stets zurückzugeben.

2.  Soweit  die  Friedhelm  Selbach  GmbH  nach  Zeichnungen/Anweisungen  ihrer  Auftraggeber  handelt, stellt    der    Auftraggeber    die    Friedhelm    Selbach    GmbH    wegen    gegebenenfalls    vorliegender  Schutzrechtsverletzungen frei.

3.  Sofern  nicht  anders  vereinbart,  ist  die  Friedhelm Selbach  GmbH  verpflichtet,  die  Ware  lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Friedhelm Selbach GmbH erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Friedhelm Selbach GmbH gegenüber dem Kunden innerhalb der oben bestimmten Fristen wie folgt:

a)  Die  Friedhelm  Selbach  GmbH  wird  nach  ihrer  Wahl  und  auf  ihre  Kosten  für  die  betreffenden Lieferungen  entweder  ein  Nutzungsrecht  erwirken,  sie  so  ändern,  dass  das  Schutzrecht  nicht  verletzt wird,  oder  austauschen.  Ist  dies  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  nicht  zu  angemessenen  Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. 

b) Die Pflicht der Friedhelm Selbach GmbH zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach unter XI.

c)  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  unverzüglich  schriftlich  etwa  von  Dritten geltend  gemachter  Ansprüche  zu  unterrichten.  Dem  Kunden  ist  es  verboten,  eine  Verletzung  sogleich anzuerkennen  ohne  Rücksprache  mit  der  Friedhelm  Selbach  GmbH.  Der  Friedhelm  Selbach  GmbH bleiben   alle   Abwehrmaßnahmen   und   Vergleichsverhandlungen   vorbehalten.   Stellt   der   Kunde   die  Nutzung  der  Ware  aus  Schadenminderungsgründen  oder  sonstigen  wichtigen  Gründen  ein,  ist  er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass hiermit kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden  ist.  Handelt  der  Kunde  diesen  Verpflichtungen  zuwider,  entfällt  ein  Schadenersatz-  oder Freistellungsanspruch gegen die Friedhelm Selbach GmbH.

d)  Soweit  der  Kunde  die  Schutzrechtsverletzung  zu  vertreten  hat,  entfallen  Ansprüche  der  Friedhelm Selbach  GmbH.  Ansprüche  des  Kunden  sind  ferner  ausgeschlossen,  wenn  die  Schutzrechtsverletzung durch  die  Vorgaben  des  Kunden,  durch  eine  von  der  Friedhelm  Selbach  GmbH  nicht  voraussehbare Anwendung  oder  dadurch  verursacht  wird,  dass  die  Ware  vom  Kunden  verändert  oder  zusammen  mit nicht von der Friedhelm Selbach GmbH gelieferten Produkte eingesetzt wird.

e)  Im  Falle  von  Schutzrechtsverletzungen  gelten  für  die  Ansprüche  des  Kunden  im  übrigen  die Bestimmungen von oben VII entsprechend.

f) Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel X geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Friedhelm   Selbach   GmbH   und   dessen   Erfüllungsgehilfen   wegen   eines   Rechtsmangels  sind  ausgeschlossen.

§ XI - Schadenersatz

1.  Schadens-  und  Aufwendungsersatzansprüche  des  Kunden,  gleich  aus  welchem  Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

2.  Dies  gilt  nicht,  soweit  zwingend  gehaftet  wird,  z.  B.  nach  dem  Produkthaftungsgesetz,  in  Fällen  des Vorsatzes,  der  groben  Fahrlässigkeit,  wegen  der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der Gesundheit,  wegen  der  Verletzung  wesentlicher  Vertragspflichten.  Der  Schadenersatzanspruch  für  die Verletzung   wesentlicher   Vertragspflichten   ist   jedoch   auf   den   vertragstypischen,   vorhersehbaren  Schaden  begrenzt,  soweit  nicht  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  vorliegt,  oder  der  Verletzung  des Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  gehaftet  wird.  Eine  Änderung  der  Beweislast  zum  Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. 

3.  Soweit  dem  Besteller  nach  diesem  Artikel  XI  Schadenersatzansprüche  zustehen,  verjähren  sie  mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VII. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

4. Die Friedhelm Selbach GmbH unterhält eine Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Schäden wird in jedem  Fall  der  Höhe  nach  auf  die  Deckungssumme  der  Haftpflichtversicherung  begrenzt,  die  auf Wunsch mitgeteilt wird.

§ XII - Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1.  Für  die  Geschäftsbedingungen  und  die  gesamten  Rechtsbeziehungen  zwischen  der  Friedhelm Selbach GmbH und ihren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist 42477 Radevormwald.

3. Soweit gesetzlich zulässig, ist 51688 Wipperfürth ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis  unmittelbar  oder  mittelbar  ergebenden  Streitigkeiten.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der Vertragspartner  nach  Vertragsabschluß  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  ins  Ausland  verlegt  oder  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher  Aufenthalt  im  Zeitpunkt  der  Klageerhebung  nichtbekannt ist.

4. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.

§ XIII - Sonstiges

1. Die vorgenannten Bedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.

2.  Sollte  eine  Bestimmung  in  diesen  Bedingungen  oder  eine  Bestimmung  im  Rahmen  sonstiger Vereinbarungen   unwirksam   sein   oder   werden,   so   wird   hiervon   die   Wirksamkeit   aller   sonstigen  Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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